(1) Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskanzleramtes;
3. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Finanzen;
4. ein Vertreter/eine Vertreterin des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
5. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und des Zentral-Arbeitsinspektorates;
6. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Pensionsversicherungsanstalt, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
7. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;
8. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
9. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Landwirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Landarbeiterkammertages;
10. ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates;
11. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;
12. ein Richter/eine Richterin aus dem Bereich der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit;
13. der Behindertenanwalt nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990.
(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen.
(3) Die Kommission kann der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Bestellung weiterer Mitglieder vorschlagen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise