§ 2 Aufgaben — Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit
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Die Kommission hat jährlich bis zum 30. September des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 30. September 2008, der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einen Bericht vorzulegen über
1. die Entwicklung der Vollzugspraxis betreffend die Schwerarbeitsverordnung und
2. die statistischen und finanziellen Auswirkungen der Schwerarbeitsverordnung.
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