Vorwort
Die Ein- und Durchfuhr von lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten stammen, welche nicht Mitglied des OIE sind, und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist verboten.
(1) Die Ein- und Durchfuhr von weniger als fünf lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten stammen, welche Mitglied des OIE sind, und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
1. die Tiere erfüllen die in Artikel 1 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. Nr. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2006/522/EG (ABl. Nr. L 250 vom 27.7.2005, S 28) genannten Anforderungen;
2. die Erfüllung der in Z 1 genannten Anforderungen wird durch Begleitdokumente gemäß Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. Nr. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2006/522/EG (ABl. Nr. L 250 vom 27.7.2005, S 28) bestätigt;
3. die Tiere werden bei der Einfuhr der grenztierärztlichen Kontrolle bei einer gemäß § 27 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, kundgemachten Grenzeintrittstelle gestellt.
(2) Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten nicht für Vögel, die gemäß § 7 Z 1 lit. C EBVO 2001 von ihren Besitzern/Besitzerinnen aus Andorra, den Färöern, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder dem Staat der Vatikanstadt nach Österreich verbracht werden.
Wird bei der grenztierärztlichen Kontrolle festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, so sind die Tiere entweder
1. in das Herkunftsland zurückzusenden, oder
2. für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers/der Eigentümerin oder des/der Verfügungsberechtigten unter amtlicher Kontrolle zu isolieren, oder
3. als äußerstes Mittel – sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist, tierschutzgerecht zu töten, ohne dass hierfür ein Kostenersatz an den Eigentümer/die Eigentümerin erfolgt.
Ebenso ist vorzugehen, wenn bei Nichteinhaltung von § 2 Abs. 1 Z 3 anlässlich einer Zollkontrolle die Einfuhr von Heimvögeln aus Drittstaaten festgestellt wird.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.