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Bestimmung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle für die Jahre 2006 und 2007
§ 3
§ 3
In Kraft seit 01. Oktober 2006
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§ 3 — Bestimmung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle für die Jahre 2006 und 2007
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Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
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