BundesrechtVerordnungenMeldeVO-Eisb 2006

MeldeVO-Eisb 2006

In Kraft seit 28. Juli 2006
Up-to-date

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Haupt- und Nebenbahn (§ 4 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), einer Anschlussbahn (§ 7 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und einer Straßenbahn, die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehrt, wie Untergrundbahnen (§ 5 Abs. 1 Z 2, Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), sowie beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen, auftreten.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die im § 1 angeführte Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge auf diesen Eisenbahnen betreiben.

§ 3 Meldungen

(1) Die durch die Eisenbahnunternehmen zu meldenden Unfälle und Störungen sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt.

(2) Meldungen über Unfälle und Störungen haben zumindest Ort, Zeitpunkt, Hergang und Folgen sowie die jeweils zuständige Ansprechstelle oder Ansprechperson zu beinhalten.

(3) Alle Veränderungen sowie Erkenntnisse, die das Untersuchungsverfahren bzw. das Untersuchungsergebnis maßgeblich beeinflussen, sind ergänzend zu melden.

(4) Unfälle und Störungen sind unabhängig von der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Meldepflicht auch dann unverzüglich fernmündlich zu melden, wenn aufsehenerregende Auswirkungen, wie insbesondere mediale Berichterstattung, erkennbar sind.

Anlage 1

Haupt- und Nebenbahn (§ 4 Eisenbahngesetz 1957)

Anl. 1

Vorfälle Meldung
Unfälle mit Zügen (einschließlich Fahrten mit Schwerkleinwagen) • Entgleisungen • Kollisionen • Unverzüglich fernmündlich
Unfälle mit sonstigen Fahrten (Verschubfahrten, Nebenfahrten ausgenommen Fahrten mit Schwerkleinwagen) • Entgleisungen • Kollisionen • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden oder die Schadenshöhe voraussichtlich € 500.000.- übersteigt • sonst schriftlich am folgenden Werktag
Zusammenpralle • von Schienenfahrzeugen mit Straßenfahrzeugen auf Eisenbahnkreuzungen • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich am folgenden Werktag
Brände, Explosionen • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich am folgenden Werktag
Schwere Verletzungen sowie Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung • Unverzüglich fernmündlich
Schadensfälle im Zusammenhang mit Gefahrgut • Unverzüglich fernmündlich, wenn fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde • sonst schriftlich am folgenden Werktag
Störungen • Unerlaubte Signalüberfahrung (z. B.: Haupt-, Schutz- oder Verschubsignal; Trapeztafel; Signal „Fahrwegende“; Grenzmarke der Ausfahrweiche) • Fahren ohne Auftrag bzw. Fahrerlaubnis • Unerlaubtes Einlassen von Fahrten in besetzte Gleisabschnitte • Entrollen von Schienenfahrzeugen • Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch Bahnfrevel • Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch schwere Mängel an technischen Einrichtungen und Schienenfahrzeugen (z. B.: Bremsanstand; Zugtrennung; Verladung; Sicherungstechnik; Fahrwegtechnik) • Unverzüglich fernmündlich, wenn die Fahrt oder andere Fahrten gefährdet wurden • sonst schriftlich am folgenden Werktag
• Gefährdung von Reisenden im Bereich von Bahnsteigen und deren unmittelbaren Zugängen durch Fahrten • Gefährdung von Personen bei Arbeiten im Bereich von Gleisen • schriftlich am folgenden Werktag

Anlage 2

Anschlussbahn (§ 7 Eisenbahngesetz 1957)

Anl. 2

Vorfälle Meldung
Unfälle mit Fahrten • Entgleisungen • Kollisionen • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden oder die Schadenshöhe voraussichtlich € 500.000.- übersteigt • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr
Zusammenpralle • von Schienenfahrzeugen mit Straßenfahrzeugen auf Eisenbahnkreuzungen • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr
Brände, Explosionen • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr
Schadensfälle im Zusammenhang mit Gefahrgut • Unverzüglich fernmündlich, wenn fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr
Schwere Verletzungen sowie Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung • Unverzüglich fernmündlich
Störungen • Entrollen von Schienenfahrzeugen • Unverzüglich fernmündlich, wenn die Fahrt oder andere Fahrten gefährdet wurden • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr

Anlage 3

Straßenbahn (§ 5 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957)

Anl. 3 die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehrt,

Anl. 3 wie Untergrundbahnen

Vorfälle Meldung
Unfälle mit Fahrten • Entgleisungen • Kollisionen • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden oder die Schadenshöhe voraussichtlich € 500.000.- übersteigt • sonst schriftlich am folgenden Werktag
Brände, Explosionen • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich am folgenden Werktag
Schwere Verletzungen sowie Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung • Unverzüglich fernmündlich
Störungen • Unerlaubte Signalüberfahrung • Unerlaubtes Einlassen von Fahrten in besetzte Gleisabschnitte • Entrollen von Fahrzeugen • Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch Bahnfrevel • Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch schwere Mängel an technischen Einrichtungen und Fahrzeugen (z. B.: Bremsanstand; Zugtrennung; Sicherungstechnik; Fahrwegtechnik) • Unverzüglich fernmündlich, wenn die Fahrt oder andere Fahrten gefährdet wurden • sonst schriftlich am folgenden Werktag
• Gefährdung von Reisenden durch Fahrten im Bereich von Bahnsteigen • Gefährdung von Personen durch Fahrten bei Arbeiten im Gleisbereich • schriftlich am folgenden Werktag