Vorwort
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Haupt- und Nebenbahn (§ 4 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), einer Anschlussbahn (§ 7 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und einer Straßenbahn, die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehrt, wie Untergrundbahnen (§ 5 Abs. 1 Z 2, Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), sowie beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen, auftreten.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die im § 1 angeführte Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge auf diesen Eisenbahnen betreiben.
§ 3 Meldungen
(1) Die durch die Eisenbahnunternehmen zu meldenden Unfälle und Störungen sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt.
(2) Meldungen über Unfälle und Störungen haben zumindest Ort, Zeitpunkt, Hergang und Folgen sowie die jeweils zuständige Ansprechstelle oder Ansprechperson zu beinhalten.
(3) Alle Veränderungen sowie Erkenntnisse, die das Untersuchungsverfahren bzw. das Untersuchungsergebnis maßgeblich beeinflussen, sind ergänzend zu melden.
(4) Unfälle und Störungen sind unabhängig von der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Meldepflicht auch dann unverzüglich fernmündlich zu melden, wenn aufsehenerregende Auswirkungen, wie insbesondere mediale Berichterstattung, erkennbar sind.
Anlage 1
Haupt- und Nebenbahn (§ 4 Eisenbahngesetz 1957)
Anl. 1
Vorfälle | Meldung |
Unfälle mit Zügen (einschließlich Fahrten mit Schwerkleinwagen) • Entgleisungen • Kollisionen | • Unverzüglich fernmündlich |
Unfälle mit sonstigen Fahrten (Verschubfahrten, Nebenfahrten ausgenommen Fahrten mit Schwerkleinwagen) • Entgleisungen • Kollisionen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden oder die Schadenshöhe voraussichtlich € 500.000.- übersteigt • sonst schriftlich am folgenden Werktag |
Zusammenpralle • von Schienenfahrzeugen mit Straßenfahrzeugen auf Eisenbahnkreuzungen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich am folgenden Werktag |
Brände, Explosionen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich am folgenden Werktag |
Schwere Verletzungen sowie Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung | • Unverzüglich fernmündlich |
Schadensfälle im Zusammenhang mit Gefahrgut | • Unverzüglich fernmündlich, wenn fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde • sonst schriftlich am folgenden Werktag |
Störungen • Unerlaubte Signalüberfahrung (z. B.: Haupt-, Schutz- oder Verschubsignal; Trapeztafel; Signal „Fahrwegende“; Grenzmarke der Ausfahrweiche) • Fahren ohne Auftrag bzw. Fahrerlaubnis • Unerlaubtes Einlassen von Fahrten in besetzte Gleisabschnitte • Entrollen von Schienenfahrzeugen • Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch Bahnfrevel • Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch schwere Mängel an technischen Einrichtungen und Schienenfahrzeugen (z. B.: Bremsanstand; Zugtrennung; Verladung; Sicherungstechnik; Fahrwegtechnik) | • Unverzüglich fernmündlich, wenn die Fahrt oder andere Fahrten gefährdet wurden • sonst schriftlich am folgenden Werktag |
• Gefährdung von Reisenden im Bereich von Bahnsteigen und deren unmittelbaren Zugängen durch Fahrten • Gefährdung von Personen bei Arbeiten im Bereich von Gleisen | • schriftlich am folgenden Werktag |
Anlage 2
Anschlussbahn (§ 7 Eisenbahngesetz 1957)
Anl. 2
Vorfälle | Meldung |
Unfälle mit Fahrten • Entgleisungen • Kollisionen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden oder die Schadenshöhe voraussichtlich € 500.000.- übersteigt • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr |
Zusammenpralle • von Schienenfahrzeugen mit Straßenfahrzeugen auf Eisenbahnkreuzungen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr |
Brände, Explosionen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr |
Schadensfälle im Zusammenhang mit Gefahrgut | • Unverzüglich fernmündlich, wenn fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr |
Schwere Verletzungen sowie Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung | • Unverzüglich fernmündlich |
Störungen • Entrollen von Schienenfahrzeugen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn die Fahrt oder andere Fahrten gefährdet wurden • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr |
Anlage 3
Straßenbahn (§ 5 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957)
Anl. 3 die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehrt,
Anl. 3 wie Untergrundbahnen
Vorfälle | Meldung |
Unfälle mit Fahrten • Entgleisungen • Kollisionen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden oder die Schadenshöhe voraussichtlich € 500.000.- übersteigt • sonst schriftlich am folgenden Werktag |
Brände, Explosionen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich am folgenden Werktag |
Schwere Verletzungen sowie Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung | • Unverzüglich fernmündlich |
Störungen • Unerlaubte Signalüberfahrung • Unerlaubtes Einlassen von Fahrten in besetzte Gleisabschnitte • Entrollen von Fahrzeugen • Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch Bahnfrevel • Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch schwere Mängel an technischen Einrichtungen und Fahrzeugen (z. B.: Bremsanstand; Zugtrennung; Sicherungstechnik; Fahrwegtechnik) | • Unverzüglich fernmündlich, wenn die Fahrt oder andere Fahrten gefährdet wurden • sonst schriftlich am folgenden Werktag |
• Gefährdung von Reisenden durch Fahrten im Bereich von Bahnsteigen • Gefährdung von Personen durch Fahrten bei Arbeiten im Gleisbereich | • schriftlich am folgenden Werktag |