BundesrechtVerordnungenArbeitskostenstatistik-Verordnung§ 10

§ 10Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

In Kraft seit 28. Juni 2017
Up-to-date

(1) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß § 8 Abs. 2 über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

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