(1) In jeder Ausbildungsanstalt ist ein mit Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung besonders vertrauter Bediensteter, der neben einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Aus- und Fortbildung sowie der Didaktik und Erwachsenenpädagogik auch über besondere fachliche und persönliche Kompetenzen verfügt, zum Ausbildungsleiter zu bestellen und mit der Wahrnehmung der Ausbildungsangelegenheiten nach dieser Verordnung zu betrauen.
(2) Der Ausbildungsleiter hat den Ausbildungsplan und die sonstigen Ausbildungsmaßnahmen nach dieser Verordnung umzusetzen, Lernerfolgskontrollen durchzuführen, Schulungen und Übungen zu organisieren und durchzuführen sowie die Ausbildungsmaßnahmen zu koordinieren. Er hat den Anstaltsleiter bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu beraten. Der Ausbildungsleiter ist dem Anstaltsleiter unmittelbar unterstellt.
(3) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Grundausbildungsteilnehmer einen Ausbildungsplan zu erstellen und dessen Umsetzung in Kooperation und Abstimmung mit dem Anstaltsleiter und den Bereichsleitern zu überwachen und für jeden Teilnehmer zu dokumentieren und zu beurteilen (Ausbildungsbericht). Der Ausbildungsbericht mit der Dokumentation und Evaluierung der Ergebnisse der Praxisblöcke ist, für jeden Praxisblock gesondert, dem Bundesministerium für Justiz und dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung jeweils nach Abschluss eines Praxisblocks zu übermitteln.
(4) Der Ausbildungsleiter hat sich in seinem Aufgabengebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.
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