(1) Das Bundesministerium für Justiz hat nach den Erfordernissen der Ausbildung und mit dem Ziel einer optimalen Einführung in das Arbeitsfeld der Justizanstalten sowohl gerichtliche Gefangenenhäuser als auch Strafvollzugsanstalten in ausreichender Zahl als Ausbildungsanstalten zu bestimmen.
(2) Im Rahmen des Praxisblocks I sind die Grundausbildungsteilnehmer an den vom Bundesministerium für Justiz bestimmten Ausbildungsanstalten auszubilden, und zwar zumindest je an einem gerichtlichen Gefangenenhaus und an einer Strafvollzugsanstalt. Dabei sind nach Möglichkeit solche Ausbildungsanstalten auszuwählen, die in demselben Oberlandesgerichtssprengel wie die für den Bediensteten jeweils vorgesehene Stammanstalt gelegen sind.
(3) Nach der vierten Ausbildungswoche im Praxisblock I wechseln die Auszubildenden jeweils die Ausbildungsanstalt und durchlaufen die nunmehr in der neuen Ausbildungsanstalt vorgesehenen Ausbildungsblöcke. Eine Verwendung bei der künftigen Stammanstalt erfolgt während des Praxisblocks I nicht.
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