(1) Die Ausbildungslehrgänge sind vom Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs jeweils nach Bedarf so einzurichten, dass jeder neu aufgenommene Bedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, Gelegenheit hat, diese innerhalb eines Jahres zu absolvieren.
(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Bundesministerium für Justiz im Zusammenwirken mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs.
(3) Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang hat mit Beginn des befristeten Dienstverhältnisses zu erfolgen.
(4) Der Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, bestimmt sich nach der jeweiligen Phase der Ausbildung (§ 5 Abs. 2). Während der Phasen 1 bis einschließlich 3 gilt das Ausbildungszentrum (oder deren jeweilige Außenstelle) als Dienstort im Sinne der RGV 1955. In den Phasen 4 und 5 ist die Stammanstalt Dienstort. In den Phasen 1, 3 und 4 erfolgen daher keine Dienstzuteilungen. Lediglich in den Phasen 2 und 5 werden die Auszubildenden der Ausbildungsanstalt bzw. dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle (sofern diese nicht ohnedies jeweils mit dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle bzw. der Stammanstalt örtlich bzw. räumlich zusammenfallen) dienstzugeteilt.
(5) Voraussetzungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang sind:
1. die österreichische Staatsbürgerschaft (§ 42a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333),
2. die volle Handlungsfähigkeit,
3. die Unbescholtenheit,
4. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dem Exekutivdienst im Bereich der Justizanstalten verbunden sind,
5. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst,
6. die körperliche Eignung für den Exekutivdienst im Bereich der Justizanstalten,
7. die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
8. die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen gemäß Punkt 11.1. und 11.2. der Anlage 1 zum BDG 1979.
(6) Einem Ausbildungslehrgang sind nicht mehr Teilnehmer zuzuweisen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2016)
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