BundesrechtVerordnungenGrundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)§ 5

§ 5Dauer und Aufbau der Grundausbildung

In Kraft seit 09. Juni 2016
Up-to-date

(1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind.

(2) Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:

Phase 1 2 3 L e h r g a n g s k o n fe r e n z 4 E i g n u n g s k o n f e r e n z 5
Bezeichnung des Ausbildungs- abschnitts Einführung Praxisblock I (begleitende Einführung in das Arbeitsfeld) Berufs-spezifische Grundlagen Praxisblock II (Integration in das Arbeitsfeld) Vertiefung und Abschluss
Ausbildungs- form Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme
Dauer 3 Wochen 8 Wochen 24 Wochen 13 Wochen 4 Wochen
Ort Ausbildungs- zentrum (oder Außenstelle) Aus-bildungs-anstalten Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle) Stamm-anstalt Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle)

(3) Für Auszubildende, die nicht für eine bestimmte Justizanstalt aufgenommen worden sind, gilt als Stammanstalt eine vom Bundesministerium für Justiz festzulegende Justizanstalt.

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