(1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind.
(2) Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:
Phase | 1 | 2 | 3 | L e h r g a n g s k o n fe r e n z | 4 | E i g n u n g s k o n f e r e n z | 5 |
Bezeichnung des Ausbildungs- abschnitts | Einführung | Praxisblock I (begleitende Einführung in das Arbeitsfeld) | Berufs-spezifische Grundlagen | Praxisblock II (Integration in das Arbeitsfeld) | Vertiefung und Abschluss | ||
Ausbildungs- form | Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme | Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen | Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme | Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen | Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme | ||
Dauer | 3 Wochen | 8 Wochen | 24 Wochen | 13 Wochen | 4 Wochen | ||
Ort | Ausbildungs- zentrum (oder Außenstelle) | Aus-bildungs-anstalten | Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle) | Stamm-anstalt | Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle) |
(3) Für Auszubildende, die nicht für eine bestimmte Justizanstalt aufgenommen worden sind, gilt als Stammanstalt eine vom Bundesministerium für Justiz festzulegende Justizanstalt.
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