(1) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern beiderlei Geschlechts. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall die Vertretung, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Bedienstete der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Bildungseinrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied (tunlichst jedoch mehrere Mitglieder) des jeweiligen Prüfungssenats ist (sind) aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.
(2) Die Auslosung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten Mitglied dieses Senates. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied des Prüfungssenates hat auch für die Beaufsichtigung bei der schriftlichen Prüfung zu sorgen.
(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bzw. der Fragen für das Fachgespräch bei der mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates; der Vorsitzende kann überdies Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
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