(1) Beim Bundesministerium für Justiz ist eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf deren bzw. dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.
(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission hat das Bundesministerium für Justiz aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1 und E 2a, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(4) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Justizressorts. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen bzw. einstweiligen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes außerhalb des Justizressorts oder bei einer Außerdienststellung.
(5) Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer ergänzt werden.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
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