Voraussetzungen für die Zulassung zur (abschließenden) Dienstprüfung sind:
1. die Absolvierung der Lehrgänge nach § 5,
2. die praktische Verwendung in dem im § 12 festgelegten Ausmaß,
3. der positive Abschluss aller Teilprüfungen (§ 14 Abs. 2) und
4. eine positive Stellungnahme der Eignungskonferenz (§ 13).
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