(1) Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen (Abs. 2) sowie als abschließende schriftliche und mündliche (Gesamt-)Prüfung abzuhalten und abzulegen.
(2) Hinsichtlich der Ausbildungsmodule des dritten Ausbildungsblocks (berufsspezifische Grundlagen) findet die Dienstprüfung in Teilprüfungen statt. Jede Teilprüfung kann in Form einer Klausurarbeit, einer praktischen Prüfung und/oder einer mündlichen Prüfung stattfinden und ist vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer abzulegen. Die Zuweisung zu einer Teilprüfung erfolgt von Amts wegen durch das Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug, und zwar so zeitgerecht, dass die Zuweisung zur (abschließenden) Dienstprüfung rechtzeitig erfolgen kann. Die jeweilige Form der Teilprüfung ist vom Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug generell festzulegen. Als Prüferin oder Prüfer ist vom Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug jeweils die oder der Lehrbeauftragte für das betreffende Fach oder ein Mitglied der Prüfungskommission zu bestimmen.
(3) Die abschließende mündliche (Gesamt-)Prüfung ist vor einem Prüfungssenat (§ 19) abzulegen, die Teilprüfungen (Abs. 2) sind vor Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können schriftlich oder mündlich abgelegt werden.
(4) Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind vom Bundesministerium für Justiz, zur (abschließenden) Dienstprüfung so zuzuweisen, dass die schriftliche und die mündliche Prüfung etwa eine Woche vor Ende des einjährigen befristeten Dienstverhältnisses abgelegt werden können. Dabei hat zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jedenfalls ein Arbeitstag zu liegen. Mit der (abschließenden) Dienstprüfung endet eine allfällige Dienstzuteilung zum Ausbildungszentrum bzw. zu dessen Außenstelle (§ 6 Abs. 4).
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