(1) Nach dem dritten Abschnitt (Berufsspezifische Grundlagen) findet eine Lehrgangskonferenz, zwischen dem vorletzten Abschnitt (Praxisblock II) und dem letzten Abschnitt des Curriculums (Vertiefung und Abschluss) eine Eignungskonferenz statt.
(2) Im Einzelnen haben an diesen Konferenzen jeweils teilzunehmen:
1. der Leiter der (zentralen) Bildungseinrichtung oder sein Vertreter an beiden Konferenzen,
2. die Lehrbeauftragten des jeweiligen Ausbildungslehrganges an der Lehrgangskonferenz, wobei zur Beschlussfassung die Anwesenheit von zumindest zwei Dritteln der Lehrbeauftragten erforderlich ist,
3. die Anstaltsleiter der Lehrgangsteilnehmer an beiden Konferenzen und
4. die Ausbildungsleiter der betreffenden Justizanstalten an beiden Konferenzen.
(3) Aufgabe dieser Konferenzen ist die Beratung und Feststellung der Eignung der Auszubildenden für die Verwendungsgruppe E2b auf Grundlage des bisherigen Ausbildungserfolges, der bisherigen Beurteilungen und der Ergebnisse der Teilprüfungen sowie die Erstattung von Vorschlägen an das Bundesministerium für Justiz darüber, ob das einjährige Ausbildungscurriculum plangemäß durchgeführt oder eine vorzeitige Auflösung des befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses oder eine Ausschließung von der Grundausbildung (Abs. 4) erfolgen soll.
(4) Ein Lehrgangsteilnehmer ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Lehrgangsziel nicht erreichen wird. Die Entscheidung über die Ausschließung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.
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