(1) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat insgesamt 21 (Arbeits )Wochen zu dauern. Sie ist im Ausmaß von acht (Arbeits-)Wochen in einer Ausbildungsanstalt und im Ausmaß von 13 (Arbeits-)Wochen in der Stammanstalt des Auszubildenden zurückzulegen.
(2) Die Schulung am Arbeitsplatz gemäß dem Ausbildungsplan und den Vorgaben des Ausbildungsleiters und/oder des Anstaltsleiters obliegt jeweils dem unmittelbar Vorgesetzten.
(3) Abwesenheitszeiten (Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst und dgl.) sind bei der Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen.
(4) Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zählt für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Umfang des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise