(1) Ein genereller Überblick über die Ausbildungsziele der einzelnen Ausbildungsphasen (Ausbildungsmodule) ergibt sich aus der Anlage 1.
(2) Im Einzelnen sind während des Ausbildungslehrganges (Ausbildungscurriculums) folgende Ausbildungsinhalte und –ziele zu unterrichten und zu vermitteln:
1. in der ersten Phase (Einführung) die in der Anlage 2.1 ausgewiesenen Ausbildungsinhalte im jeweils angeführten Stundenausmaß;
2. in der zweiten Phase (Praxisblock I) die in der Anlage 2.2 ausgewiesenen Ausbildungsinhalte und -ziele;
3. in der dritten Phase (Berufsspezifische Grundlagen) die folgenden Bildungsbereiche im Umfang der in der Anlage 2.3 ausgewiesenen Lehr- und Lerninhalte sowie Stundenzahlen:
a) Grundzüge der Rechtswissenschaften und für den Dienst in Justizanstalten notwendige Vorschriftenkenntnisse sowie Aufbau und Organisation der Justizanstalten,
b) Grundzüge der Humanwissenschaften,
c) exekutivdienstliche Besonderheiten des Justizwachdienstes bzw. des Dienstes in Justizanstalten,
d) Persönlichkeitsentwicklung und
e) Sprachen und Kommunikation mittels moderner Technologien;
4. in der vierten Phase (Praxisblock II) die in der Anlage 2.4 ausgewiesenen Ausbildungsinhalte und Lernziele;
5. in der fünften Phase (Vertiefung und Abschluss) die in der Anlage 2.5 ausgewiesenen Ausbildungsschwerpunkte.
(3) Die in den Anlagen 2.1 und 2.3 ausgewiesenen Stundenzahlen können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten in jedem Ausbildungsgegenstand um jeweils bis zu 10 v.H., jedenfalls aber um vier Unterrichtsstunden, über- oder unterschritten werden; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden des jeweiligen Ausbildungsabschnitts (§ 5 Abs. 2) unverändert zu bleiben. Ebenso kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der in den Anlagen 2.1 bis 2.5 genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifiziert werden; der Gesamtinhalt des betreffenden Ausbildungsabschnitts ist jeweils beizubehalten.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Fünftel der Lehrgangsstunden versäumt und trifft die Lehrgangs- bzw. Eignungskonferenz keine anderweitigen Festlegungen über ein Einbringen der versäumten Pflichtstunden, ist vom Bundesministerium für Justiz die Zulassung zum Lehrgang zu widerrufen (Ausschließung von der Grundausbildung, § 13 Abs. 4) und eine Kündigung (§§ 32 und 33 VBG) bzw. gegebenenfalls vorzeitige Entlassung (§ 34 VBG) auszusprechen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise