Anl. 2/2 — Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
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Phase 2 (Praxisblock I) – Ausbildungsinhalte | ||
Landesgerichtliches Gefangenenhaus (Ausbildungswochen 1 bis 4) | Strafvollzugsanstalt (Ausbildungswochen 5 bis 8) | |
Ausbildungswochen 1 bzw. 5 (die Inhalte sind für die Ausbildung in einem lg. Gefangenenhaus und einer StVA gleich) | – Allgemeine Einführung in den Justizwachdienst – Kennenlernen der Organisationseinheiten einer Justizanstalt – Grußpflicht und Meldungserstattung – Verhalten als Uniformträger – Meldepflichten nach dem BDG 1979 – Umgang mit Dritten (Lieferanten, Besucher, Fremdpersonen) – Geschenkannahme – Sicherheitsvorkehrungen – Amtsverschwiegenheit – Vertraut machen mit der Hausordnung – Umgang mit Insassen – Grundlagen des Alarmplans | |
Ausbildungswochen 2 bis 4 bzw. 6 bis 8 (die Inhalte werden jeweils aus Sicht des unterschiedlichen Aufgabenbereichs der Justizanstalten vermittelt) | – Tagesablauf (begleitende Teilnahme unter ständiger Beaufsichtigung durch Ausbildungsbeauftragten bzw. Trainer; abschließend Reflexion des Erlernten) – Kontakte nach außen (Besuch, Telefonate, Briefverkehr) – Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Anlegen von Fesseln) – Durchsuchung von Personen und von Räumen – Postendienst – Abmahnung eines Insassen – Vor- bzw. Ausführungen – Abteilungsdienst – Aufnahme bzw. Entlassung eines Insassen – Freizeitgestaltung – Kennenlernen der Werkstätten | |
Ausbildungswoche 4 bzw. 8 | Ausbildungsübergreifende Module: – Bewährungshilfe; klientenorientierte Betreuung; teamorientierte Aufarbeitung von Problemfällen – Gerichtsverhandlung und Nachbesprechung – Drogen- und Alkoholberatungsstelle (alternativ: Heilpädagogische Station des Landes); Erziehungsmängel; Fallbesprechung | |
Nach der vierten Ausbildungswoche wechseln die Auszubildenden die Ausbildungsanstalt und durchlaufen die nunmehr in der neuen Ausbildungsanstalt vorgesehenen Ausbildungsblöcke. | ||
Phase 2 (Praxisblock I) – Lernziele | ||
– Entgegennahme und Weiterleitung einer Meldung der Insassen (§ 36 StVG) – Durchführung der Essensausgabe an die Insassen (§ 38 StVG) – Schriftverkehr mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (§ 90b StVG) – Abwicklung von Besuchen (§§ 93 bis 95 StVG) – Überwachung von Telefongesprächen (§ 96a StVG) – Durchführung einer Personendurchsuchung (Insassen) – Durchführung einer Personendurchsuchung sowie die stichprobenweise Kontrolle der Taschen und Fahrzeuge (§ 101 Abs. 4 StVG) – Durchführung von Haftraum- und Personendurchsuchungen (§ 102 Abs. 2 StVG) – Handhabung von Schlüsseln, Waffen, Munition usw. sowie Verhalten bei Verlust (§ 102 Abs. 3, 4 und 5 StVG) – Besondere Sicherheitsmaßnahmen (§ 103 StVG) – Gebrauch von Schusswaffen (§ 105 Abs. 6 StVG) – Waffengebrauch bei Gefährdung Unbeteiligter (§ 105 Abs. 7 StVG) – Kenntnis und Unterscheidung der Ordnungswidrigkeiten (§ 107 StVG) – Abmahnung eines Insassen (§ 108 Abs. 1 StVG), Meldung an den Anstaltsleiter (§ 108 Abs. 3 StVG) – Aufnahme (§ 131 StVG) – Information eines Insassen über seine Rechte und Pflichten entsprechend dem Strafvollzugsgesetz und der Hausordnung (§§ 11, 26, 44, 112, 116 und 120 StVG) – Behandlung von Insassen (§ 22 StVG) – Überwachung der Insassen bei der Bewegung im Freien, Sicherheitsdienst etc. – Entgegennahme und Weiterleitung der Post, Beschwerden und Ansuchen der Insassen – Mitwirkung im Werkstättendienst einschließlich Sicherheitseinrichtungen und Kontrolle – Korrektes Verhalten als Justizwachebeamter/-beamtin (persönliche Einsatzfähigkeit), Verbot der Geschenkannahme (§ 59 BDG 1979) – Vorschriftsmäßige Uniformierung (§ 60 BDG 1979) – Handhabung, Behandlung, Führen und Verwahrung der Dienstwaffen und Munition – Grußpflicht – Meldepflicht, Meldungserstattung an Vorgesetzte – Überwachung von Besuchen – Durchführung von Vorführdiensten – Durchführung von Ausführungen bzw. Überstellungen – Erfüllung der Aufgaben von Postendiensten – Durchführung von Abteilungsdienst | ||
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