BundesrechtVerordnungenVernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres

Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres

In Kraft seit 01. Februar 2006
Up-to-date

§ 1

Folgende, jeweils im Eigentum des Bundes stehende, Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden, sind, sofern nicht § 2 anzuwenden ist, jedenfalls zu vernichten:

1. Selbstladepistolen und Revolver,

2. Gewehre und Karabiner,

3. Maschinenpistolen,

4. Sturmgewehre,

5. Maschinengewehre,

6. Granatenabschussgeräte,

7. tragbare Abschussgeräte für Panzerabwehrraketen und –raketensysteme,

8. tragbare Abschussgeräte für Flugabwehrraketensysteme,

9. Granatwerfer mit einem Kaliber von unter 100 mm und

10. artbezogene Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial und Waffen nach Z 1 bis 9.

§ 2

Jene Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen nach § 1, die in geringer Stückzahl Museen oder Vergleichs- und Lehrmittelsammlungen inländischer Gebietskörperschaften für Schausammlungen zur Verfügung gestellt werden sollen, sind nicht zu vernichten.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.