BundesrechtVerordnungenVerordnung betreffend Dienstausweise§ 7

§ 7Inhalt

(1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

1. Vorderseite (Bildseite)

a) Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“

b) Bundeswappen

c) Lichtbild

d) Schriftzug „Behörde“ und die zutreffende Bezeichnung nach Maßgabe der Z 3

e) Schriftzug „Dienstnummer“ und die Personalnummer

f) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum

2. Rückseite (Chipseite)

a) Logo und Schriftzug „Bundesministerium für Finanzen“ oder Schriftzug „Bundesfinanzgericht“.

b) Chip

c) Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum

d) Schriftzug „Dienststelle“ und die erforderliche Bezeichnung

e) Akademischer Grad, Standesbezeichnung

f) Zuname und Vorname

g) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum

h) Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers

i) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises

j) DVR-Nummer

k) Schriftzug „Gebühr entrichtet“

3. Folgende Bezeichnungen der Behörde sind vorgesehen: Amt für Betrugsbekämpfung, Bundesfinanzgericht, Bundesministerium für Finanzen, Finanzamt, Finanzprokuratur, Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, Zentrale Services und Zollamt.

(2) Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung der Funktion, der Organisationseinheit und/oder einer bestimmten Befugnis beinhalten.

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