§ 5 — Verordnung betreffend Dienstausweise
§ 5 — Verordnung betreffend Dienstausweise
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 11/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40073909
Zuletzt nach Updates gesucht am
Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.
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