BundesrechtVerordnungenVerordnung betreffend Dienstausweise§ 4

§ 4

Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis Ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis ( Anlage 1 ) auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

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