§ 4 — Verordnung betreffend Dienstausweise
§ 4 — Verordnung betreffend Dienstausweise
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 11/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40073908
Zuletzt nach Updates gesucht am
Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis Ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis ( Anlage 1 ) auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
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