§ 2 Dienstausweis — Verordnung betreffend Dienstausweise
§ 2 Dienstausweis — Verordnung betreffend Dienstausweise
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 11/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40073906
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität des Inhabers sowie der Berechtigung als Organ des Ressorts, für dieses tätig zu werden. Allfällige darüber hinaus gehende Bestimmungen über Berechtigungen zur Durchführung einer Amtshandlung bleiben davon unberührt.
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