BundesrechtVerordnungenVerordnung betreffend Dienstausweise§ 10

§ 10Bedienstete in ausgegliederten Einrichtungen

Bedienstete, die anderen Rechtsträgern zugewiesen sind, unterliegen hinsichtlich Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Arbeitskarten, Unternehmensausweisen, Unternehmenskarten und sonstiger Sachbehelfe den Regelungen des Unternehmens, dem sie zur Dienstleistung zugewiesen sind.

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