§ 1 Anwendungsbereich — Verordnung betreffend Dienstausweise
§ 1 Anwendungsbereich — Verordnung betreffend Dienstausweise
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 11/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40073905
Zuletzt nach Updates gesucht am
Diese Verordnung ist auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen anzuwenden.
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