BundesrechtVerordnungenBrau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung

Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung

In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date

§ 1

01.01.2006

Lehrberuf Brau- und Getränketechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Brau- und Getränketechniker oder Brau- und Getränketechnikerin) zu bezeichnen.

§ 2

01.01.2006

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,

4. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards ausführen,

5. Rohstoffe beurteilen, auswählen, vorbereiten, aufbereiten und lagern,

6. Geräte, Apparate, Produktionsanlagen und Abfüllanlagen zur Getränkeherstellung bedienen, steuern, regeln und überwachen,

7. Getränke unter Anwendung von Vorschriften herstellen,

8. Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,

9. Geräte, Maschinen und Anlagen warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,

10. Berechnungen physikalischer und chemischer Natur durchführen,

11. Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

§ 3

01.01.2006

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt; Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe

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2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

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3. Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes

____________________________________________________________________

4. Kenntnis der

Betriebs- und - -

Rechtsform des

Lehrbetriebes

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5. Kenntnis des organisatorischen

Aufbaus und der Aufgaben und -

Zuständigkeiten der einzelnen

Betriebsbereiche

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6. Kenntnis der Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und

Arbeitsgestaltung

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7. Grundkenntnisse Kenntnis und Mitarbeit bei der

der Arbeits- Arbeitsplanung, der

vorbereitung Produktionsplanung sowie der

Betriebsdatenerfassung

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8. Einführung in Kenntnis der Marktposition und des

die Aufgaben, des Kundenkreises des Lehrbetriebs

die

Branchenstellung

und das Angebot

des Lehrbetriebs

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9. Grundkenntnisse Kenntnis der berufsspezifischen

der allgemeinen, allgemeinen und organischen Chemie

anorganischen

und organischen

Chemie

____________________________________________________________________

10. Kenntnis der berufsspezifischen

Physik wie zB Mechanik, Kalorik -

und Elektrotechnik

____________________________________________________________________

11. Kenntnis und Anwendung der

berufsspezifischen Mathematik wie

zB Mischungsrechnungen,

Rezepturberechnungen, -

Ausbeuteberechnungen und

Umsatzberechnungen

____________________________________________________________________

12. Grundkenntnisse Durchführen betriebsspezifischer

der berufs- chemischer, physikalischer und

spezifischen mikrobiologischer Mess- und

chemischen und Prüfverfahren

physikalischen

Mess- und

Prüfverfahren

sowie von

mikrobiologi-

schen

Arbeitsweisen

____________________________________________________________________

13. Protokollierung und grafische

Auswertung von Arbeitsergebnissen

- sowie deren Dokumentation auch unter

Anwendung der betriebsspezifischen EDV

____________________________________________________________________

14. Grundkenntnisse Kenntnis der Wasser-

des Rohstoffes aufbereitungsverfahren

Wasser (zB (Wasserenthärtung und

Inhaltsstoffe, Wasserentkeimung) und

Wasserhärte und Bedienen der

ihre Bedeutung betriebsspezifischen

für die Wasseraufbereitungs-

- Getränke- anlagen

herstellung),

Aufbereitungs-

verfahren,

Anforderungen an

Trinkwasser,

Analysemethoden

____________________________________________________________________

15. Kenntnis der Verfahren zur Getränkeherstellung (Bier,

Limonade, Fruchtsäfte und Mineralwässer)

____________________________________________________________________

16. Kenntnis der Förderung und Lagerung von Feststoffen,

Flüssigkeiten und Gasen sowie Umgang mit den

betriebsspezifischen Förder- und Lagereinrichtungen

____________________________________________________________________

17. Kenntnis der Anlagen zur Erzeugung von

Energieträgern (wie zB Druckluft, Dampf,

- Kälte) sowie Umgang mit

betriebsspezifischen Energieträgern

____________________________________________________________________

18. Lesen von technischen Zeichnungen wie zB

- Verfahrensschaubildern,

Verrohrungsplänen und Schaltplänen

____________________________________________________________________

19. Grundkenntnisse Bedienen und Überwachen von Mess-,

der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen

Steuer- und

Regelungstechnik

____________________________________________________________________

20. Kenntnis des

Kreislaufes von

- - Mehrweggebinden und

deren Reinigung

____________________________________________________________________

21. Kenntnis der Anlagen zur Abfüllung Kenntnis der Anlagen

von Getränken in Glas- bzw. zur Abfüllung von

Kunststoffflaschen, Dosen, Getränken in Kegs,

Weichpackungen und anderen Reinigung von Kegs

Verpackungen sowie der sowie Lagerung und

Verschlussmöglichkeiten, Transport

Haltbarmachung, Endverpackung,

Lagerung und Transport

____________________________________________________________________

22. Umgang mit den betriebsspezifischen Anlagen zur Abfüllung

bzw. Reinigung von Getränkegebinden sowie der Lagerung

von Getränkegebinden

____________________________________________________________________

23. Kenntnis der Anwenden der betriebsspezifischen

Vorschriften zur Maßnahmen zur Personal- und

Personal- und Betriebshygiene (Hygieneverordnung)

Betriebshygiene unter Beachtung der vorgeschriebenen

(Hygiene- Anwendungsrichtlinien und

verordnung) Schutzmaßnahmen im Umgang mit

und der Reinigungs- und Desinfektionsmitteln

Wichtigkeit von

Hygienemaßnahmen

____________________________________________________________________

24. Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung des

der Qualitäts- betriebsspezifischen

sicherung und Qualitätsmanagements

Qualitäts- einschließlich Dokumentation (HACCP)

kontrolle

____________________________________________________________________

25. Kenntnis und Anwendung der berufsspezifischen

Rechtsvorschriften und Normen

____________________________________________________________________

26. Kenntnis der Rohstoffe (zB Getreide, Malz, Hopfen,

einheimische und exotische Früchte, Gemüse), ihrer

Gewinnung, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

____________________________________________________________________

27. Kenntnis der

Einteilung der

Getränke (zB

Fruchtsäfte, - -

Nektare,

Limonaden,

Biersorten,

Biermisch-

getränke)

____________________________________________________________________

28. Mitarbeit bei Auswahl, Annahme, Prüfung auf

der Auswahl, Verwendbarkeit und Lagerung der

Annahme, Prüfung Rohstoffe

auf

Verwendbarkeit

und Lagerung der

Rohstoffe

____________________________________________________________________

29. Bedienen von Anlagen zur Aufbereitung von Früchten (zB

Mühlen, Passiermaschinen, Pressen) und zur Saftgewinnung

aus Früchten und Gemüse

____________________________________________________________________

30. Vorbehandlung, Filtration und

- Lagerung sowie Haltbarmachung von

Fruchtsäften

____________________________________________________________________

31. Fruchtmarkgewinnung sowie

Herstellung von Konzentraten und

- deren Haltbarmachung inklusive

Aromagewinnung

____________________________________________________________________

32. Herstellung von alkoholfreien

- Getränken anhand von vorgegebenen

Rezepturen

____________________________________________________________________

33. Kenntnis der Malzbeurteilung und

Malzarten und Malzbehandlung sowie Schroten

der des Malzes

Malzherstellung

sowie der dafür

eingesetzten

Apparate

____________________________________________________________________

34. Kenntnis der Würzeherstellung (Maischen,

Würzeherstellung Abläutern, Würzekochen) sowie

(Maischverfah- Behandeln der Würze (Trubentfernung,

ren, Abläutern, Kühlung)

Würzekochen,

Würzebehandlung)

sowie der dafür

benötigten

Anlagen

(Maischgefäße,

Läuterein-

richtungen,

Würzekoch-

systeme)

____________________________________________________________________

35. Kenntnis der Gärung und Reifung sowie

Gärung und der Hefemanagement; Kenntnis der Gewinnung

Einrichtungen von Gärungs-Kohlendioxid

von Gärkellern

____________________________________________________________________

36. Kenntnis der Filtration und

Filterarten, Stabilisierung des

Filterhilfs- des Bieres sowie

- mittel und Bedienen der zur

des Aufbaus Filtration

von Filter- eingesetzten

anlagen Anlagen

____________________________________________________________________

37. Sensorische

- - Beurteilung von

Getränken

____________________________________________________________________

38. Kenntnis des Kenntnis des

Aufbaus und Aufbaus von

der Funktion Getränkeschankanlagen

von sowie Handhabung und

- CIP-Anlagen Reinigung einer

Getränkeschankanlage

sowie richtige

Behandlung der Gläser

____________________________________________________________________

39. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und

Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der

betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im

berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im

berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und

deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des

Abfalls

____________________________________________________________________

40. Kenntnis der einschlägigen englischen Fachausdrücke

____________________________________________________________________

41. Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und

Software)

____________________________________________________________________

42. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des

Berufsausbildungsgesetzes)

____________________________________________________________________

43. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB

Berufsreifeprüfung)

____________________________________________________________________

44. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

____________________________________________________________________

45. Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen

Arbeitsunfällen

____________________________________________________________________

46. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbst gesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

01.01.2006

§ 4. Jene Berufsbildpositionen welche vom Lehrbetrieb nicht zu erfüllen sind, sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes durchzuführen.

§ 5

01.01.2006

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Rohstoffkunde sowie Technologie.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 6

01.01.2006

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 6. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf einzelne Produktionsschritte bei der Getränkeherstellung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Hygienemaßnahmen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsgebietes des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. Genauigkeit,

2. fachgerechte Ausführung,

3. fachgerechtes Verwenden der Geräte, Maschinen und Anlagen,

4. fachgerechtes Anwenden von Hygienemaßnahmen, Umweltschutzmaßnahmen und Arbeitsschutzmaßnahmen.

§ 7

01.01.2006

Fachgespräch

§ 7. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und dem Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Hygienevorschriften, Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 8

01.01.2006

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 9

01.01.2006

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Volums- und Masseberechnung,

2. Prozentrechnung,

3. Ausbeuteberechnungen,

4. Mischungsrechnungen,

5. Vergärungsgradberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 10

01.01.2006

Rohstoffkunde

§ 10. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Malz und Hopfen,

2. Früchte,

3. Wasser,

4. Annahme, Transport und Lagerung von Rohstoffen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 11

01.01.2006

Technologie

§ 11. (1) Die Prüfung hat die Beschreibung eines Arbeitsablaufes anhand einer Skizze zu umfassen und sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken:

1. Arbeitsablauf in der Brauerei,

2. Arbeitsablauf in der Fruchtsaft- bzw. Limonadenherstellung.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 12

01.01.2006

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

§ 13

01.01.2006

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich in den Gegenständen Prüfarbeit und Fachgespräch schwerpunktmäßig auf die Themen der Getränketechnik.

§ 14

01.01.2006

Verhältniszahlen

§ 14. Die Verhältniszahlen sind im § 8 Abs. 3 bis Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes festgelegt. Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten neben dem Lehrberechtigten (Betriebsinhaber; bei Gesellschaften der Geschäftsführer) jene, die eine fachlich einschlägige Ausbildung im Lehrberuf Brauer und Mälzer bzw. in einem verwandten Lehrberuf, oder eine einschlägige schulische Berufsausbildung absolviert haben bzw. auch Personen die eine zumindest dreijährige einschlägige Praxis nachweisen können.

§ 15

01.01.2006

In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Brauer und Mälzer, BGBl. Nr. 431/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Brauer und Mälzer, BGBl. Nr. 672/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 586/1992 und die Kundmachung BGBl. Nr. 163/1993, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2005 im Lehrberuf Brauer und Mälzer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten jener Lehrlinge, welche sich am 31. Dezember 2005 im ersten Lehrjahr im Lehrberuf Brauer und Mälzer gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften befinden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik voll anzurechnen.