Vorwort
§ 1
01.01.2006
Lehrberuf Brau- und Getränketechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Brau- und Getränketechniker oder Brau- und Getränketechnikerin) zu bezeichnen.
§ 2
01.01.2006
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,
4. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards ausführen,
5. Rohstoffe beurteilen, auswählen, vorbereiten, aufbereiten und lagern,
6. Geräte, Apparate, Produktionsanlagen und Abfüllanlagen zur Getränkeherstellung bedienen, steuern, regeln und überwachen,
7. Getränke unter Anwendung von Vorschriften herstellen,
8. Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
9. Geräte, Maschinen und Anlagen warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,
10. Berechnungen physikalischer und chemischer Natur durchführen,
11. Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
§ 3
01.01.2006
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt; Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und
Arbeitsbehelfe
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2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
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3. Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes
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4. Kenntnis der
Betriebs- und - -
Rechtsform des
Lehrbetriebes
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5. Kenntnis des organisatorischen
Aufbaus und der Aufgaben und -
Zuständigkeiten der einzelnen
Betriebsbereiche
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6. Kenntnis der Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und
Arbeitsgestaltung
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7. Grundkenntnisse Kenntnis und Mitarbeit bei der
der Arbeits- Arbeitsplanung, der
vorbereitung Produktionsplanung sowie der
Betriebsdatenerfassung
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8. Einführung in Kenntnis der Marktposition und des
die Aufgaben, des Kundenkreises des Lehrbetriebs
die
Branchenstellung
und das Angebot
des Lehrbetriebs
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9. Grundkenntnisse Kenntnis der berufsspezifischen
der allgemeinen, allgemeinen und organischen Chemie
anorganischen
und organischen
Chemie
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10. Kenntnis der berufsspezifischen
Physik wie zB Mechanik, Kalorik -
und Elektrotechnik
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11. Kenntnis und Anwendung der
berufsspezifischen Mathematik wie
zB Mischungsrechnungen,
Rezepturberechnungen, -
Ausbeuteberechnungen und
Umsatzberechnungen
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12. Grundkenntnisse Durchführen betriebsspezifischer
der berufs- chemischer, physikalischer und
spezifischen mikrobiologischer Mess- und
chemischen und Prüfverfahren
physikalischen
Mess- und
Prüfverfahren
sowie von
mikrobiologi-
schen
Arbeitsweisen
____________________________________________________________________
13. Protokollierung und grafische
Auswertung von Arbeitsergebnissen
- sowie deren Dokumentation auch unter
Anwendung der betriebsspezifischen EDV
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14. Grundkenntnisse Kenntnis der Wasser-
des Rohstoffes aufbereitungsverfahren
Wasser (zB (Wasserenthärtung und
Inhaltsstoffe, Wasserentkeimung) und
Wasserhärte und Bedienen der
ihre Bedeutung betriebsspezifischen
für die Wasseraufbereitungs-
- Getränke- anlagen
herstellung),
Aufbereitungs-
verfahren,
Anforderungen an
Trinkwasser,
Analysemethoden
____________________________________________________________________
15. Kenntnis der Verfahren zur Getränkeherstellung (Bier,
Limonade, Fruchtsäfte und Mineralwässer)
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16. Kenntnis der Förderung und Lagerung von Feststoffen,
Flüssigkeiten und Gasen sowie Umgang mit den
betriebsspezifischen Förder- und Lagereinrichtungen
____________________________________________________________________
17. Kenntnis der Anlagen zur Erzeugung von
Energieträgern (wie zB Druckluft, Dampf,
- Kälte) sowie Umgang mit
betriebsspezifischen Energieträgern
____________________________________________________________________
18. Lesen von technischen Zeichnungen wie zB
- Verfahrensschaubildern,
Verrohrungsplänen und Schaltplänen
____________________________________________________________________
19. Grundkenntnisse Bedienen und Überwachen von Mess-,
der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen
Steuer- und
Regelungstechnik
____________________________________________________________________
20. Kenntnis des
Kreislaufes von
- - Mehrweggebinden und
deren Reinigung
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21. Kenntnis der Anlagen zur Abfüllung Kenntnis der Anlagen
von Getränken in Glas- bzw. zur Abfüllung von
Kunststoffflaschen, Dosen, Getränken in Kegs,
Weichpackungen und anderen Reinigung von Kegs
Verpackungen sowie der sowie Lagerung und
Verschlussmöglichkeiten, Transport
Haltbarmachung, Endverpackung,
Lagerung und Transport
____________________________________________________________________
22. Umgang mit den betriebsspezifischen Anlagen zur Abfüllung
bzw. Reinigung von Getränkegebinden sowie der Lagerung
von Getränkegebinden
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23. Kenntnis der Anwenden der betriebsspezifischen
Vorschriften zur Maßnahmen zur Personal- und
Personal- und Betriebshygiene (Hygieneverordnung)
Betriebshygiene unter Beachtung der vorgeschriebenen
(Hygiene- Anwendungsrichtlinien und
verordnung) Schutzmaßnahmen im Umgang mit
und der Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
Wichtigkeit von
Hygienemaßnahmen
____________________________________________________________________
24. Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung des
der Qualitäts- betriebsspezifischen
sicherung und Qualitätsmanagements
Qualitäts- einschließlich Dokumentation (HACCP)
kontrolle
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25. Kenntnis und Anwendung der berufsspezifischen
Rechtsvorschriften und Normen
____________________________________________________________________
26. Kenntnis der Rohstoffe (zB Getreide, Malz, Hopfen,
einheimische und exotische Früchte, Gemüse), ihrer
Gewinnung, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
____________________________________________________________________
27. Kenntnis der
Einteilung der
Getränke (zB
Fruchtsäfte, - -
Nektare,
Limonaden,
Biersorten,
Biermisch-
getränke)
____________________________________________________________________
28. Mitarbeit bei Auswahl, Annahme, Prüfung auf
der Auswahl, Verwendbarkeit und Lagerung der
Annahme, Prüfung Rohstoffe
auf
Verwendbarkeit
und Lagerung der
Rohstoffe
____________________________________________________________________
29. Bedienen von Anlagen zur Aufbereitung von Früchten (zB
Mühlen, Passiermaschinen, Pressen) und zur Saftgewinnung
aus Früchten und Gemüse
____________________________________________________________________
30. Vorbehandlung, Filtration und
- Lagerung sowie Haltbarmachung von
Fruchtsäften
____________________________________________________________________
31. Fruchtmarkgewinnung sowie
Herstellung von Konzentraten und
- deren Haltbarmachung inklusive
Aromagewinnung
____________________________________________________________________
32. Herstellung von alkoholfreien
- Getränken anhand von vorgegebenen
Rezepturen
____________________________________________________________________
33. Kenntnis der Malzbeurteilung und
Malzarten und Malzbehandlung sowie Schroten
der des Malzes
Malzherstellung
sowie der dafür
eingesetzten
Apparate
____________________________________________________________________
34. Kenntnis der Würzeherstellung (Maischen,
Würzeherstellung Abläutern, Würzekochen) sowie
(Maischverfah- Behandeln der Würze (Trubentfernung,
ren, Abläutern, Kühlung)
Würzekochen,
Würzebehandlung)
sowie der dafür
benötigten
Anlagen
(Maischgefäße,
Läuterein-
richtungen,
Würzekoch-
systeme)
____________________________________________________________________
35. Kenntnis der Gärung und Reifung sowie
Gärung und der Hefemanagement; Kenntnis der Gewinnung
Einrichtungen von Gärungs-Kohlendioxid
von Gärkellern
____________________________________________________________________
36. Kenntnis der Filtration und
Filterarten, Stabilisierung des
Filterhilfs- des Bieres sowie
- mittel und Bedienen der zur
des Aufbaus Filtration
von Filter- eingesetzten
anlagen Anlagen
____________________________________________________________________
37. Sensorische
- - Beurteilung von
Getränken
____________________________________________________________________
38. Kenntnis des Kenntnis des
Aufbaus und Aufbaus von
der Funktion Getränkeschankanlagen
von sowie Handhabung und
- CIP-Anlagen Reinigung einer
Getränkeschankanlage
sowie richtige
Behandlung der Gläser
____________________________________________________________________
39. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und
Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der
betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im
berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im
berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und
deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des
Abfalls
____________________________________________________________________
40. Kenntnis der einschlägigen englischen Fachausdrücke
____________________________________________________________________
41. Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und
Software)
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42. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des
Berufsausbildungsgesetzes)
____________________________________________________________________
43. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB
Berufsreifeprüfung)
____________________________________________________________________
44. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
____________________________________________________________________
45. Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen
Arbeitsunfällen
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46. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbst gesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
§ 4
01.01.2006
§ 4. Jene Berufsbildpositionen welche vom Lehrbetrieb nicht zu erfüllen sind, sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes durchzuführen.
§ 5
01.01.2006
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Rohstoffkunde sowie Technologie.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
§ 6
01.01.2006
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 6. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf einzelne Produktionsschritte bei der Getränkeherstellung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Hygienemaßnahmen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsgebietes des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Genauigkeit,
2. fachgerechte Ausführung,
3. fachgerechtes Verwenden der Geräte, Maschinen und Anlagen,
4. fachgerechtes Anwenden von Hygienemaßnahmen, Umweltschutzmaßnahmen und Arbeitsschutzmaßnahmen.
§ 7
01.01.2006
Fachgespräch
§ 7. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und dem Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Hygienevorschriften, Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
§ 8
01.01.2006
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 9
01.01.2006
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Volums- und Masseberechnung,
2. Prozentrechnung,
3. Ausbeuteberechnungen,
4. Mischungsrechnungen,
5. Vergärungsgradberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 10
01.01.2006
Rohstoffkunde
§ 10. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Malz und Hopfen,
2. Früchte,
3. Wasser,
4. Annahme, Transport und Lagerung von Rohstoffen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 11
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Technologie
§ 11. (1) Die Prüfung hat die Beschreibung eines Arbeitsablaufes anhand einer Skizze zu umfassen und sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken:
1. Arbeitsablauf in der Brauerei,
2. Arbeitsablauf in der Fruchtsaft- bzw. Limonadenherstellung.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 12
01.01.2006
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
§ 13
01.01.2006
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich in den Gegenständen Prüfarbeit und Fachgespräch schwerpunktmäßig auf die Themen der Getränketechnik.
§ 14
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Verhältniszahlen
§ 14. Die Verhältniszahlen sind im § 8 Abs. 3 bis Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes festgelegt. Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten neben dem Lehrberechtigten (Betriebsinhaber; bei Gesellschaften der Geschäftsführer) jene, die eine fachlich einschlägige Ausbildung im Lehrberuf Brauer und Mälzer bzw. in einem verwandten Lehrberuf, oder eine einschlägige schulische Berufsausbildung absolviert haben bzw. auch Personen die eine zumindest dreijährige einschlägige Praxis nachweisen können.
§ 15
01.01.2006
In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Brauer und Mälzer, BGBl. Nr. 431/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Brauer und Mälzer, BGBl. Nr. 672/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 586/1992 und die Kundmachung BGBl. Nr. 163/1993, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2005 im Lehrberuf Brauer und Mälzer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten jener Lehrlinge, welche sich am 31. Dezember 2005 im ersten Lehrjahr im Lehrberuf Brauer und Mälzer gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften befinden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik voll anzurechnen.