BundesrechtVerordnungenBestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen

Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen

In Kraft seit 30. Dezember 2005
Up-to-date

§ 1

(1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2006 ein Betrag von 0,000 Cent/kWh bestimmt.

(2) Es wird festgestellt, dass zur Aufbringung der Mittel für die Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 21 Ökostromgesetz für sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2006 ein durchschnittlicher Beitragssatz in Höhe von 0,416 Cent/kWh erforderlich ist. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2006

1. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, ….................. 0,325 Cent/kWh
2. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, ……………… 0,382 Cent/kWh
3. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, …………………….. 0,398 Cent/kWh
4. für alle übrigen Endverbraucher ………………… 0,464 Cent/kWh

bestimmt.