Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie
Vorwort
Art. 1
Die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, ausgenommen der aus Kleinwasserkraftanlagen erzeugten Energie, wird ab 1. Jänner 2006 mit 0,484 Cent/kWh neu bestimmt.