BundesrechtVerordnungenHöchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie

Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie

In Kraft seit 29. Dezember 2005
Up-to-date

Art. 1

Die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, ausgenommen der aus Kleinwasserkraftanlagen erzeugten Energie, wird ab 1. Jänner 2006 mit 0,484 Cent/kWh neu bestimmt.