Zur Schleusenaufsicht eingesetzte Personen müssen innerhalb von 2 Jahren nach Ablegung der ersten Schleusenbefragung gemäß § 7 in einer behördlichen Betrauungsprüfung die folgenden Kenntnisse nachgewiesen haben:
1. Vorschriften, Gewässerkunde:
a) Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften;
b) allgemeine Kenntnis sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes;
c) Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht;
d) Grundzüge der Wetterkunde;
2. Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges:
a) allgemeine Kenntnisse der Navigation;
b) Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität;
c) Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;
d) Ankern und Festmachen;
e) Manöver in der Schleuse;
f) Manöver beim Begegnen und Überholen;
3. Bau und Stabilität des Fahrzeuges:
a) Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fahrgästen, der Besatzung und des Fahrzeuges;
b) Grundkenntnisse der technischen Vorschriften;
c) Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen;
d) theoretische Kenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie deren praktische Anwendung;
4. Schiffsmaschinen:
a) Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Schiffsmaschinen;
b) Bedienung und Betriebskontrolle der Haupt- und Hilfsmaschinen, Verhalten im Störfall;
5. Laden und Löschen:
a) Anwendung der Tiefgangsanzeiger;
b) Laden und Löschen, Stauen der Ladung (Stauplan);
6. Verhalten unter besonderen Umständen:
a) Grundsätze der Unfallverhütung;
b) Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;
c) Erste Hilfe bei Unfällen;
d) Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschanlagen und -geräte;
e) Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks;
f) Reinhaltung des Gewässers;
7. Führung von Fahrzeugen unter Radar:
a) Allgemeine Kenntnisse über Funkwellen und die Arbeitsweise von Radaranlagen;
b) Befähigung im Gebrauch des Radargerätes, Auswertung des Radarbildes und der vom Gerät gelieferten Informationen sowie Kenntnis der Grenzen solcher Informationen;
c) Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften über die radargestützte Schiffsführung;
8. Führung von Fahrgastschiffen:
a) Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für die Stabilität von Fahrgastschiffen im Fall einer Havarie, für die Schottenteilung und für die Ebene der größten Einsenkung;
b) Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere bei Evakuierung, Havarie, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und anderen Panik auslösenden Situationen.
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