(1) Die Schleusenaufsichten haben an die Schifffahrtsaufsicht gerichtete Schreiben und Anträge wie zB Anträge auf die Anerkennung von Befähigungsausweisen gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.
(2) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, Zustellungen von Schriftstücken gemäß § 43 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen.
(3) Die Schleusenaufsichten sind ermächtigt, Gebühren und Verwaltungsabgaben im Zusammenhang mit schifffahrtsrechtlichen Verwaltungsverfahren entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.
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