BundesrechtVerordnungenStaatendokumentationsbeirat-Verordnung§ 3

§ 3Arbeitsgruppen und Beiziehung von Experten

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

(1) Der Beirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen mit Beschluss einsetzen und zur Erfüllung seiner Aufgaben Experten beiziehen. Wenn sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Führung der Staatendokumentation Dritter bedient, kann insbesondere ein Vertreter des Dritten als ständiger Experte beigezogen werden.

(2) Ein Beschluss nach Abs. 1 hat die wesentlichen Aufgaben und Zielsetzungen der Arbeitsgruppe zu enthalten.

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