BundesrechtVerordnungenAlkoholvortestgeräteverordnung

Alkoholvortestgeräteverordnung

In Kraft seit 15. Dezember 2005
Up-to-date

§ 1 Gerät und gerätespezifischer Wert

(1) Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO), werden folgende Geräte bestimmt:

Gerätebezeichnungen: AlcoQuant6020 AlcoQuant6020plus AlcoTrueP
Hersteller EnviteC – Wismar GmbH Bluepoint MEDICAL GmbH Co. KG

(2) Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a StVO geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l bestimmt.

§ 2 Organe der Straßenaufsicht

(1) Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol darf gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 von

1. Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;

2. sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,

vorgenommen werden.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

§ 3 Schulung

Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich

1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und

2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte zu erstrecken.

§ 4 Überprüfung

Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.

§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.