Vorwort
§ 1
(1) Das militärische Hoheitszeichen besteht aus einem weiß ausgefüllten, gleichseitigen auf der Spitze stehenden Dreieck, das in einem rot ausgefüllten Kreis eingeschrieben ist (Anlage 1) .
(2) Zur Kennzeichnung militärischer Sachgüter kann das militärische Hoheitszeichen nach Maßgabe militärischer Interessen durch eine gleichseitige auf der Spitze stehende Dreieckslinie, die in eine Kreislinie eingeschrieben ist, gestaltet werden (Anlage 2) .
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
image001.pngPNGAnlage 2
Anl. 2
Anhänge
image001.pngPNG