Die Bausparkasse hat in den Fällen des § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 ein Mal jährlich auf Grund der vorgelegten Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung bis zum 30. April des Folgejahres die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung dem Finanzamt für Großbetriebe mitzuteilen.