Vorwort
§ 1
01.07.2005
Lehrberuf Druckvorstufentechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Druckvorstufentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Druckvorstufentechniker oder Druckvorstufentechnikerin) zu bezeichnen.
§ 2
01.07.2005
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse der Druckvorstufentechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. Prüfen von Originalvorlagen für die Reproduktion, der vorgegebenen Arbeitsmaterialien und Festlegen der Arbeitsschritte,
2. Herstellen von Strich- und Tonwertproduktionen mit elektronischen Geräten,
3. Herstellen von mengen- und gestaltungsorientiertem Satz,
4. Herstellen von Druckformen für den Offsetdruck mit Hilfe von fotomechanischen und elektronischen Geräten,
5. Ausführen von Seiten- und Bogenmontagen,
6. Messen und Prüfen von Farbauszügen (Reproduktionen), Satzprodukten und Druckformen,
7. Lagern und Sicherstellen der fertigen Produkte für deren eventuelle Wiederverwendung,
8. Reinigen, Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen und Durchführen einfacher Instandsetzungsarbeiten,
9. Erfassen technischer Daten und Arbeitsergebnisse.
§ 3
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Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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1. Kenntnis über die Aufgaben und
den organisatorischen Aufbau
sowie über die
betrieblichen Abläufe
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2. Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der
erforderlichen Hilfsmittel
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3. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
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4. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen
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5. Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
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6. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Einrichtungen und Systeme
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7. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten
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8. Kenntnis über
die Struktur,
den Aufbau und
die
Organisation
des
Lehrbetriebes
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9. Kenntnis der wesentlichen
Arbeitsabläufe bei der
Herstellung eines
Druckproduktes
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10. Kundenorientiertes Verhalten im
Zusammenhang mit der
technischen Auftragsabwicklung
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11. Kenntnis über die
Projektplanung
unter Berücksichtigung
der einzelnen
Arbeitsschritte
und deren Koordination
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12. Kenntnis und Anwenden der Korrekturzeichen
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13. Kenntnis der Schriften und der typografischen Grundlagen
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14. Berufsspezifisches Verwenden von Schriften
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15. Kenntnis über den Produktmarkt
und Entwicklungstrends
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16. Kenntnis und
Anwendung der
einschlägigen
Formate und
Maße (Normen)
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17. Kenntnis über die
berufsspezifische
Hardware und Software
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18. Beurteilen, Verwenden und Bearbeiten von digitalen und
analogen Vorlagen
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19. Dateneingabe, Beurteilen von
Datenver- Datentypen; Daten übernehmen, bearbeiten
arbeitung und Digitalisieren und ausgeben
Datenausgabe von Vorlagen
durchführen
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20. Grundkennt- Bestimmen der
nisse der Farbwerte nach Bildretusche, Farbkorrektur
Farbaus- Farbwertskalen in verschiedenen
zugstechnik Farbraummodellen
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21. Kenntnis
optischer
Grundbegriffe
und der
Farbenlehre
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22. Erstellen Erstellen von
einfacher einseitigen
Dokumente Bedienen von Satz-, Layout-, und
mit Text- Zeichen- und mehrseitigen
programmen Bildbearbeitungssystemen Composing-
und arbeiten
Graphik- unter
programmen Berücksichtigung
deren weiterer
Verwendung
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23. Kenntnis
über
fotografische
Materialien
und über
die Fotochemie
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24. Kenntnis der Herstellung und
Anwendung von Druckformen für
die Druckverfahren
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25. Herstellen
von
Druckplatten
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26. Bestimmen, Einsetzen und Handhaben von Schrift,
Grafik, Farbe und Bild in gestalterischer und
technischer Form
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27. Vorbereiten der Arbeitsschritte
(Codierung, Bildberechnung,
Befehlsketten, Archivierung und
Verwaltung von Daten) unter
Beachtung von
betriebswirtschaftlichen
Voraussetzungen
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28. Grundkenntnisse
der betriebs-
wirtschaftlichen
Zusammenhänge
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29. Planen, Organisieren und
Durchführen der
Detailvorbereitung für die
Produktion im eigenen
Arbeitsbereich
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30. Grundkenntnisse über den
Fremdsprachensatz
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31. - Beurteilen und
Korrigieren
von Filmen,
Platten und
Daten
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32. Kenntnis der Software für die Text- und Bildbearbeitung
____________________________________________________________________
33. Kenntnis der EDV und deren
Anwendung bei der Text- und
Bildverarbeitung sowie beim
Konvertieren von Eigen- und
Fremddaten
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34. Umbruch und Montage
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35. Kenntnis und Anwendung der Densitometrie
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36. Grundlagen
der
Reproduktions-
technik
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37. Kenntnis der Kenntnis der
Bedruckstoffe Zusammenhänge
von
Papierqualität
und Rasterwahl
für den Druck
(Druck-
kennlinie)
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38. Herstellen von ein- und mehrfarbigen Arbeiten in
typografischer Layouttechnik
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39. Herstellen
von Seiten-
und
Bogenmontagen
unter
Berück-
sichtigung
der
Erfordernisse
für die
Weiter-
verarbeitung
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40. Kenntnis über Daten mehrfach nutzen
die
Mehrfachnutzung
von Daten
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41. Kenntnis über die Digitalfotografie
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42. Kenntnis über die Zusammenführung Daten zu verschiedenen
von Daten zu verschiedenen Endprodukten zusammenführen
Endprodukten (zB Broschüren, (zB Broschüren, CD-Roms,
CD-Roms, Bildschirmpräsentationen) Bildschirmpräsentationen)
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43. Kenntnis über die wesentlichen Anwenden von verschiedenen
Informationstechniken sowie die Informationstechniken sowie
betriebsspezifischen von betriebsspezifischen
Netzwerktechniken und Datenbanken Netzwerktechniken
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44. Durchführen von Beurteilen und Prüfen
Korrekturen von Arbeitsergebnissen auf
Einhaltung von Vorgaben
(Qualitätsmanagement)
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45. Kenntnisse über
die wichtigsten
Druckverfahren
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46. Planen der Kenntnis über
Daten- Datenkompression Daten übernehmen,
organisation und transferieren,
und Datenkonvertierung konvertieren, sichern
Daten- und archivieren
archivierung
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47. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
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48. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen
sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und
der Gesundheit
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49. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen
zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,
Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
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50. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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51. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ? unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ? auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
§ 4
01.07.2005
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Angewandte Mathematik.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
§ 5
01.07.2005
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Vorgabe der Prüfungskommission drei Aufgaben unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle aus nachstehenden Bereichen zu umfassen (nur zwei Aufgaben bei folgenden Kombinationen: Z 1 und 3, Z 1 und 4 sowie Z 1 und 6):
1. Entwerfen und Herstellen einer mehrfarbigen (zweifarbigen) Druckform,
2. Composing von Text, Grafik und Bild, wobei die Daten auf Datenträger beigestellt werden,
3. Herstellen von Montagen nach Layout und Druckplattenkopie,
4. Herstellen von Dokumenten mit Text- und Grafikprogrammen,
5. Herstellen eines Farbauszuges unter Berücksichtigung einer vorgegebenen Druckkennlinie sowie Anfertigen eines Prüfdruckes und dessen Bewertung (Messen des Ergebnisses),
6. Tonwertberichtigung und Retusche eines Mehrfarbensatzes,
7. Erstellen eines Arbeitsablaufes in der Druckvorstufe mit Arbeitsanweisungen für die Herstellung eines Endproduktes anhand eines beigestellten Layouts sowie das Ausfüllen eines Vorbereitungsformulars (Auftragstasche),
8. Korrekturlesen nach verbindlichem Manuskript sowie Anzeichnen der Fehler mit Korrekturzeichen nach Duden.
Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Passgenauigkeit,
2. Maßgenauigkeit,
3. fachgerechte Ausführung,
4. optischer Eindruck des Arbeitsergebnisses,
5. Einhalten der Satz- und Montageregeln,
6. fachgerechtes Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien.
§ 6
01.07.2005
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
§ 7
01.07.2005
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 8
01.07.2005
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Druckformenherstellung,
2. Druckverfahren,
3. Typografie,
4. Montage,
5. Farbauszugsherstellung, Tonwertberichtigung und Retuschen,
6. Bildbearbeitung,
7. Grundlagen der EDV im Hinblick auf Bild- und Textverarbeitung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
§ 9
01.07.2005
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
2. Materialkosten- und Regienberechnung,
3. Farb- und Papierflächenberechnung,
4. Nutzenberechnung, Papierverbrauchsberechnung, Zuschussberechnung und Einteilungsbogenberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 10
01.07.2005
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
§ 11
01.07.2005
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign oder im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.
§ 12
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In-Kraft-Treten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
§ 13
01.07.2005
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker, BGBl. Nr. 1088/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker, BGBl. Nr. 1088/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Druckvorstufentechniker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Druckvorstufentechniker gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Druckvorstufentechnik voll anzurechnen.