BundesrechtVerordnungenDruckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung

Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung

In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date

§ 1

01.07.2005

Lehrberuf Druckvorstufentechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Druckvorstufentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Druckvorstufentechniker oder Druckvorstufentechnikerin) zu bezeichnen.

§ 2

01.07.2005

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse der Druckvorstufentechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Prüfen von Originalvorlagen für die Reproduktion, der vorgegebenen Arbeitsmaterialien und Festlegen der Arbeitsschritte,

2. Herstellen von Strich- und Tonwertproduktionen mit elektronischen Geräten,

3. Herstellen von mengen- und gestaltungsorientiertem Satz,

4. Herstellen von Druckformen für den Offsetdruck mit Hilfe von fotomechanischen und elektronischen Geräten,

5. Ausführen von Seiten- und Bogenmontagen,

6. Messen und Prüfen von Farbauszügen (Reproduktionen), Satzprodukten und Druckformen,

7. Lagern und Sicherstellen der fertigen Produkte für deren eventuelle Wiederverwendung,

8. Reinigen, Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen und Durchführen einfacher Instandsetzungsarbeiten,

9. Erfassen technischer Daten und Arbeitsergebnisse.

§ 3

01.07.2005

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

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1. Kenntnis über die Aufgaben und

den organisatorischen Aufbau

sowie über die

betrieblichen Abläufe

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2. Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der

erforderlichen Hilfsmittel

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3. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

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4. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen

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5. Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

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6. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Einrichtungen und Systeme

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7. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten

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8. Kenntnis über

die Struktur,

den Aufbau und

die

Organisation

des

Lehrbetriebes

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9. Kenntnis der wesentlichen

Arbeitsabläufe bei der

Herstellung eines

Druckproduktes

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10. Kundenorientiertes Verhalten im

Zusammenhang mit der

technischen Auftragsabwicklung

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11. Kenntnis über die

Projektplanung

unter Berücksichtigung

der einzelnen

Arbeitsschritte

und deren Koordination

____________________________________________________________________

12. Kenntnis und Anwenden der Korrekturzeichen

____________________________________________________________________

13. Kenntnis der Schriften und der typografischen Grundlagen

____________________________________________________________________

14. Berufsspezifisches Verwenden von Schriften

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15. Kenntnis über den Produktmarkt

und Entwicklungstrends

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16. Kenntnis und

Anwendung der

einschlägigen

Formate und

Maße (Normen)

____________________________________________________________________

17. Kenntnis über die

berufsspezifische

Hardware und Software

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18. Beurteilen, Verwenden und Bearbeiten von digitalen und

analogen Vorlagen

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19. Dateneingabe, Beurteilen von

Datenver- Datentypen; Daten übernehmen, bearbeiten

arbeitung und Digitalisieren und ausgeben

Datenausgabe von Vorlagen

durchführen

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20. Grundkennt- Bestimmen der

nisse der Farbwerte nach Bildretusche, Farbkorrektur

Farbaus- Farbwertskalen in verschiedenen

zugstechnik Farbraummodellen

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21. Kenntnis

optischer

Grundbegriffe

und der

Farbenlehre

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22. Erstellen Erstellen von

einfacher einseitigen

Dokumente Bedienen von Satz-, Layout-, und

mit Text- Zeichen- und mehrseitigen

programmen Bildbearbeitungssystemen Composing-

und arbeiten

Graphik- unter

programmen Berücksichtigung

deren weiterer

Verwendung

____________________________________________________________________

23. Kenntnis

über

fotografische

Materialien

und über

die Fotochemie

____________________________________________________________________

24. Kenntnis der Herstellung und

Anwendung von Druckformen für

die Druckverfahren

____________________________________________________________________

25. Herstellen

von

Druckplatten

____________________________________________________________________

26. Bestimmen, Einsetzen und Handhaben von Schrift,

Grafik, Farbe und Bild in gestalterischer und

technischer Form

____________________________________________________________________

27. Vorbereiten der Arbeitsschritte

(Codierung, Bildberechnung,

Befehlsketten, Archivierung und

Verwaltung von Daten) unter

Beachtung von

betriebswirtschaftlichen

Voraussetzungen

____________________________________________________________________

28. Grundkenntnisse

der betriebs-

wirtschaftlichen

Zusammenhänge

____________________________________________________________________

29. Planen, Organisieren und

Durchführen der

Detailvorbereitung für die

Produktion im eigenen

Arbeitsbereich

____________________________________________________________________

30. Grundkenntnisse über den

Fremdsprachensatz

____________________________________________________________________

31. - Beurteilen und

Korrigieren

von Filmen,

Platten und

Daten

____________________________________________________________________

32. Kenntnis der Software für die Text- und Bildbearbeitung

____________________________________________________________________

33. Kenntnis der EDV und deren

Anwendung bei der Text- und

Bildverarbeitung sowie beim

Konvertieren von Eigen- und

Fremddaten

____________________________________________________________________

34. Umbruch und Montage

____________________________________________________________________

35. Kenntnis und Anwendung der Densitometrie

____________________________________________________________________

36. Grundlagen

der

Reproduktions-

technik

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37. Kenntnis der Kenntnis der

Bedruckstoffe Zusammenhänge

von

Papierqualität

und Rasterwahl

für den Druck

(Druck-

kennlinie)

____________________________________________________________________

38. Herstellen von ein- und mehrfarbigen Arbeiten in

typografischer Layouttechnik

____________________________________________________________________

39. Herstellen

von Seiten-

und

Bogenmontagen

unter

Berück-

sichtigung

der

Erfordernisse

für die

Weiter-

verarbeitung

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40. Kenntnis über Daten mehrfach nutzen

die

Mehrfachnutzung

von Daten

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41. Kenntnis über die Digitalfotografie

____________________________________________________________________

42. Kenntnis über die Zusammenführung Daten zu verschiedenen

von Daten zu verschiedenen Endprodukten zusammenführen

Endprodukten (zB Broschüren, (zB Broschüren, CD-Roms,

CD-Roms, Bildschirmpräsentationen) Bildschirmpräsentationen)

___________________________________________________________________

43. Kenntnis über die wesentlichen Anwenden von verschiedenen

Informationstechniken sowie die Informationstechniken sowie

betriebsspezifischen von betriebsspezifischen

Netzwerktechniken und Datenbanken Netzwerktechniken

____________________________________________________________________

44. Durchführen von Beurteilen und Prüfen

Korrekturen von Arbeitsergebnissen auf

Einhaltung von Vorgaben

(Qualitätsmanagement)

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45. Kenntnisse über

die wichtigsten

Druckverfahren

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46. Planen der Kenntnis über

Daten- Datenkompression Daten übernehmen,

organisation und transferieren,

und Datenkonvertierung konvertieren, sichern

Daten- und archivieren

archivierung

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47. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

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48. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen

sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und

der Gesundheit

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49. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen

zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,

Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

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50. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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51. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ? unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ? auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

01.07.2005

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 5

01.07.2005

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Vorgabe der Prüfungskommission drei Aufgaben unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle aus nachstehenden Bereichen zu umfassen (nur zwei Aufgaben bei folgenden Kombinationen: Z 1 und 3, Z 1 und 4 sowie Z 1 und 6):

1. Entwerfen und Herstellen einer mehrfarbigen (zweifarbigen) Druckform,

2. Composing von Text, Grafik und Bild, wobei die Daten auf Datenträger beigestellt werden,

3. Herstellen von Montagen nach Layout und Druckplattenkopie,

4. Herstellen von Dokumenten mit Text- und Grafikprogrammen,

5. Herstellen eines Farbauszuges unter Berücksichtigung einer vorgegebenen Druckkennlinie sowie Anfertigen eines Prüfdruckes und dessen Bewertung (Messen des Ergebnisses),

6. Tonwertberichtigung und Retusche eines Mehrfarbensatzes,

7. Erstellen eines Arbeitsablaufes in der Druckvorstufe mit Arbeitsanweisungen für die Herstellung eines Endproduktes anhand eines beigestellten Layouts sowie das Ausfüllen eines Vorbereitungsformulars (Auftragstasche),

8. Korrekturlesen nach verbindlichem Manuskript sowie Anzeichnen der Fehler mit Korrekturzeichen nach Duden.

Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. Passgenauigkeit,

2. Maßgenauigkeit,

3. fachgerechte Ausführung,

4. optischer Eindruck des Arbeitsergebnisses,

5. Einhalten der Satz- und Montageregeln,

6. fachgerechtes Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien.

§ 6

01.07.2005

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 7

01.07.2005

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8

01.07.2005

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Druckformenherstellung,

2. Druckverfahren,

3. Typografie,

4. Montage,

5. Farbauszugsherstellung, Tonwertberichtigung und Retuschen,

6. Bildbearbeitung,

7. Grundlagen der EDV im Hinblick auf Bild- und Textverarbeitung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

§ 9

01.07.2005

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,

2. Materialkosten- und Regienberechnung,

3. Farb- und Papierflächenberechnung,

4. Nutzenberechnung, Papierverbrauchsberechnung, Zuschussberechnung und Einteilungsbogenberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 10

01.07.2005

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

§ 11

01.07.2005

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign oder im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.

§ 12

01.07.2005

In-Kraft-Treten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

§ 13

01.07.2005

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker, BGBl. Nr. 1088/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker, BGBl. Nr. 1088/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Druckvorstufentechniker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Druckvorstufentechniker gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Druckvorstufentechnik voll anzurechnen.