BundesrechtVerordnungenHarmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbildungsordnung

Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbildungsordnung

In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date

§ 1

01.07.2005

Lehrberuf Harmonikamacher/Harmonikamacherin

§ 1. Der Lehrberuf Harmonikamacher ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

§ 2

01.07.2005

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen lesen und anwenden,

2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,

4. Erforderliche und geeignete Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, überprüfen und entsorgen,

5. Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards be- und verarbeiten,

6. Harmonikateile anfertigen und zusammenbauen,

7. Harmonikas warten, reparieren und restaurieren,

8. Harmonikas stimmen,

9. Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchführen,

10. Behandeln von Oberflächen,

11. Erstellen von Dokumentationen über Arbeitsabläufe,

12. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung.

§ 3

01.07.2005

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Harmonikamacher wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe

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2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

Eigenschaften sowie ihrer Be- und

Verarbeitungsmöglichkeiten

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3. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des

Arbeitsplatzes

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4. Kenntnis der

Betriebs- und

Rechtsform des

Lehrbetriebes

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5. Kenntnis des organisatorischen

Aufbaus und der Aufgaben und

Zuständigkeiten der einzelnen

Betriebsbereiche

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6. Einführung in die

Aufgaben, die

Branchenstellung Kenntnis der Marktposition und

und das Angebot des Kundenkreises des Lehrbetriebes

des Lehrbetriebs

____________________________________________________________________

7. Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber

Auftraggebern, Kunden oder Lieferanten

____________________________________________________________________

8. Kenntnis der Durchführen der Arbeitsplanung;

Arbeitsplanung Festlegen von Arbeitsschritten,

Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

____________________________________________________________________

9. Kenntnis über die Lagerung und die Auswahl der Werk- und

Hilfsstoffe

____________________________________________________________________

10. Grundkenntnisse

über die Neu-

silberlegierung

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11. Messen, Anreißen, Raspeln, Feilen, Sägen, Schneiden,

Stechen, Bohren, Zahnen, Fügen, Hobeln, Fräsen

____________________________________________________________________

12. Beschneiden von

Filz und Leder

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13. Schlitzen, Zinken

____________________________________________________________________

14. Leimen, Kleben, Furnieren

____________________________________________________________________

15. Abziehen, Putzen, Schleifen

____________________________________________________________________

16. Biegen, Nieten

____________________________________________________________________

17. Löten

____________________________________________________________________

18. Oberflächenbehandlung

____________________________________________________________________

19. Beledern

____________________________________________________________________

20. Zerlegen und

Reinigen

____________________________________________________________________

21. Zusammenbau

____________________________________________________________________

22. Balgarbeiten

____________________________________________________________________

23. Kenntnis der Klaviaturen

____________________________________________________________________

24. Kenntnis des Aufbaus einer Harmonika

____________________________________________________________________

25. Stimmen

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26. Suchen, Auffinden und Beseitigen von

Fehlern

____________________________________________________________________

27. Lesen von Werkzeichnungen

____________________________________________________________________

28. Kenntnis der Durchführen von Funktionsprüfungen

Qualitäts- und von Qualitätskontrollen

kontrolle

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29. Kenntnis über das Anlegen von Dokumentationen sowie über

das Arbeiten mit Formularen zur Unterstützung bei

Reparaturen und Restaurierungen auch unter Verwendung von

im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen

____________________________________________________________________

30. Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der

Reklamationsbearbeitung und Durchführung von

betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

____________________________________________________________________

31. Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen

Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Materialien

____________________________________________________________________

32. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

____________________________________________________________________

33. Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen

Arbeitsunfällen

____________________________________________________________________

34. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften

insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in

Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

____________________________________________________________________

35. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

01.07.2005

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Musiklehre, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 5

01.07.2005

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:

1. Messen, Anreißen, Sägen,

2. Beschneiden von Filz und Leder,

3. Zinken,

4. Biegen, Nieten und Löten,

5. Beledern,

6. Balgarbeiten,

7. Stimmen.

Die Durchführung der Aufgabe soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der Prüfling zuerst die Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend die Prüfarbeit durchführt. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2. fachgerechte Ausführung,

3. fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge.

§ 6

01.07.2005

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Werkstoffe (zB Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 7

01.07.2005

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8

01.07.2005

Technologie und Musiklehre

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Werk- und Hilfsstoffe,

2. Arbeitsverfahren,

3. Akustik,

4. Werkzeuge und Maschinen,

5. Harmonikabau.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 9

01.07.2005

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1. Einfache Kalkulation mit Flächen- und Längenberechnung, Volums-, Gewichts- und Materialbedarfsberechnung,

2. Akustikberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 10

01.07.2005

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines wichtigen Harmonikateiles zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 11

01.07.2005

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

§ 12

01.07.2005

In-Kraft-Treten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

§ 13

01.07.2005

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Harmonikamacher, enthalten in der Verordnung vom 10. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 492/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Harmonikamacher, BGBl. Nr. 27/1978, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Harmonikamacher ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Harmonikamacher gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Harmonikamacher/Harmonikamacherin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.