BundesrechtVerordnungenOrgelbau-Ausbildungsordnung

Orgelbau-Ausbildungsordnung

In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date

§ 1

01.07.2005

Lehrberuf Orgelbau

§ 1. (1) Der Lehrberuf Orgelbau ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orgelbauer oder Orgelbauerin) zu bezeichnen.

§ 2

01.07.2005

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen lesen und anwenden,

2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3. Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, überprüfen und fachgerecht entsorgen,

4. Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards be- und verarbeiten,

5. Orgelteile anfertigen und zusammenbauen,

6. Orgeln warten, reparieren und restaurieren,

7. Orgeln stimmen,

8. Regulieren und Justieren von Trakturen, Koppeln und Schaltgeräten aller Systeme,

9. Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchführen,

10. Behandeln von Oberflächen,

11. Erstellen von Dokumentationen über Arbeitsabläufe,

12. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung.

§ 3

01.07.2005

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

____________________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe

____________________________________________________________________

2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und

Verarbeitungsmöglichkeiten

____________________________________________________________________

3. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

____________________________________________________________________

4. Kenntnis der

Betriebs-

und

Rechtsform

des

Lehrbetriebes

____________________________________________________________________

5. Kenntnis des

organisatorischen Aufbaus

und der Aufgaben und

Zuständigkeiten der

einzelnen Betriebsbereiche

____________________________________________________________________

6. Einführung in

die Aufgaben,

die Branchen-

stellung und Kenntnis der Marktposition und des

das Angebot Kundenkreises des Lehrbetriebes

des

Lehrbetriebs

____________________________________________________________________

7. Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber

Auftraggebern, Kunden oder Lieferanten

____________________________________________________________________

8. Kenntnis der Durchführen der

Arbeits- Arbeitsplanung; Festlegen

planung von Arbeitsschritten,

Arbeitsmitteln und

Arbeitsmethoden

____________________________________________________________________

9. Auswahl der Werk- und

Hilfsstoffe

____________________________________________________________________

10. Messen, Anreißen, Raspeln, Feilen, Stemmen, Stechen,

Schlitzen, Absetzen, Zinken, Bohren, Fügen, Gewindeschneiden

____________________________________________________________________

11. Sägen von Sägen mit Sägen mit

Hand elektrischen Bandsägen

Stichsägen und Tisch-

kreissägen

____________________________________________________________________

12. Schneiden von

Filz und

Leder

____________________________________________________________________

13. Hobeln von Hobeln mit

Hand Abricht- und

Dickenhobel-

maschinen

____________________________________________________________________

14. Fräsen mit Fräsen mit

Handober- Tischfräsen

fräsen

____________________________________________________________________

15. Schneiden von Metallen

____________________________________________________________________

16. Leimen, Kleben, Furnieren

____________________________________________________________________

17. Schleifen, Putzen

____________________________________________________________________

18. Richten, Biegen, Löten

____________________________________________________________________

19. Werkzeuge schleifen und

härten

____________________________________________________________________

20. Anfertigen von

Schablonen und

Verdrahtungen

____________________________________________________________________

21. Herstellen Herstellen

von von

Holzpfeifen Metallpfeifen

____________________________________________________________________

22. Herstellen von

Pfeifenstöcken und

Rasterbrettern

____________________________________________________________________

23. Herstellen von

Gehäuseteilen, Windladen und

Trakturen

____________________________________________________________________

24. Intonations-

hilfen

____________________________________________________________________

25. Stimmen von Stimmen von

Zungenpfeifen Lippenpfeifen

____________________________________________________________________

26. Einrasten von

Pfeifen

____________________________________________________________________

27. Oberflächenbehandlung

____________________________________________________________________

28. Balgarbeiten

____________________________________________________________________

29. Einschlägige Grundkenntnisse

Grundkennt- der

nisse der Elektronik

Schwachstrom-

technik

____________________________________________________________________

30. Kenntnis der

Klaviatur

____________________________________________________________________

31. Lesen von

Werk-

zeichnungen

____________________________________________________________________

32. Kenntnis des

Aufbaus einer

Orgel

____________________________________________________________________

33. Kenntnis der verschiedenen Wirkungsweisen und Konstruktionen

von Trakturen, Windladen und Bälgen

____________________________________________________________________

34. Regulieren

und

Justieren von

Trakturen,

Koppeln und

Schaltgeräten

aller Systeme

____________________________________________________________________

35. Suchen,

Auffinden und

Beseitigen

von Fehlern

____________________________________________________________________

36. Kenntnis über das Anlegen von Dokumentationen sowie über das

Arbeiten mit Formularen zur Unterstützung bei Reparaturen

und Restaurierungen auch unter Verwendung von im Betrieb

vorhandenen, rechnergestützten Anlagen

____________________________________________________________________

37. Kenntnis der Durchführen von Funktionsprüfungen

Qualitäts- und von Qualitätskontrollen

kontrolle

____________________________________________________________________

38. Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der

Reklamationsbearbeitung und Durchführung von

betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

____________________________________________________________________

39. Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen

Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Materialien

____________________________________________________________________

40. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

____________________________________________________________________

41. Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen

Arbeitsunfällen

____________________________________________________________________

42. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften

insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in

Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

____________________________________________________________________

43. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

____________________________________________________________________

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

01.07.2005

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Musiklehre, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 5

01.07.2005

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:

1. Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Leimen und Kleben,

2. Arbeiten an Holz- und Metallpfeifen,

3. Lederarbeiten,

4. Stimmen.

Die Durchführung der Aufgabe soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der Prüfling zuerst die Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend die Prüfarbeit durchführt. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2. fachgerechte Ausführung,

3. fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge.

§ 6

01.07.2005

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Werkstoffe (zB Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 7

01.07.2005

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8

01.07.2005

Technologie und Musiklehre

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Werk- und Hilfsstoffe,

2. Arbeitsverfahren,

3. Akustik,

4. Orgelbaukunde.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 9

01.07.2005

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1. Einfache Kalkulation mit Materialbedarfsberechnung,

2. Akustikberechnung,

3. Hebelberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 10

01.07.2005

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines wichtigen Orgelteiles zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 11

01.07.2005

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

§ 12

01.07.2005

In-Kraft-Treten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

§ 13

01.07.2005

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschrift für den Lehrberuf Orgelbauer, enthalten in der Verordnung vom 10. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 492/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Orgelbauer, BGBl. Nr. 33/1976, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Orgelbauer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Orgelbauer gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschrift zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orgelbau voll anzurechnen.