BundesrechtVerordnungenElektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen§ 4

§ 4

In Kraft seit 24. August 2005
Up-to-date

Kommunalsteuererklärungen für das Kalenderjahr sind elektronisch erstmals für das Kalenderjahr 2005 zu übermitteln. Kommunalsteuererklärungen im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde sind elektronisch für Schließungen ab dem 1. Jänner 2006 zu übermitteln.

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