(1) Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26 EStG 1988), sind in das Lohnkonto aufzunehmen:
1. Die steuerfreien Bezüge gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, 5 lit. a und c, 8, 9, 10, 11, 12, 13 lit. b, 15 lit. a, b und c, 16, soweit es sich um freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden handelt, 16c, 16d, 17 lit. b, 22, 23, 24, 30 und 35 EStG 1988,
2. die steuerfreien Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, die nicht steuerbaren Leistungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, soweit es sich um Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder handelt, sowie gemäß § 26 Z 5 lit. b, 6, 7 lit. a und Z 9 EStG 1988; bei § 26 Z 5 lit. b EStG 1988 ist ein Nachweis über die Höhe der Kosten der übernommenen Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zum Lohnkonto zu nehmen.
3. steuerfreie Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988, die im Einzelfall 20% übersteigen.
(2) Die steuerfreien Bezüge gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sind in das Lohnkonto aufzunehmen.
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