Diese Verordnung gilt für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (§ 2 Z 1), die unter österreichischer Flagge fahren und in der Auslandfahrt (§ 2 Z 15 Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000 in der jeweils geltenden Fassung) im Linienverkehr (§ 2 Z 15a. Fahrgastschiffverordnung) von oder nach einem Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingesetzt werden.
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