§ 4 — Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG
Rückverweise
(1) Die Übermittlung der Daten kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen erfolgen.
(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.
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