BundesrechtVerordnungenDurchführung des Praktikantenabkommens

Durchführung des Praktikantenabkommens

In Kraft seit 03. Juni 2005
Up-to-date

§ 1

Über Anträge nach dem Praktikantenabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.

§ 2

Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.