Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer
Vorwort
§ 1
Den Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, die als Diensthundeführer verwendet werden, gebührt für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den Diensthund eine monatliche Aufwandsentschädigung.
§ 2
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt bei einer Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle
bis 20 km .............................................................. | 9,3 Euro |
von 21 km bis 50 km ............................................ | 22,3 Euro |
und über 50 km .................................................... | 45,0 Euro |
§ 3
Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer, BGBl. Nr. 659/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 391/2001, außer Kraft.