§ 2 — Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes
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Bei der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zu Grunde zu legen.
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