BundesrechtVerordnungenFestsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten§ 3

§ 3

In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date

Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.

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