(1) Besteht ein Betrieb aus zwei oder mehreren gesonderten Produktionseinheiten, so kann die zuständige Behörde, damit die Mast der Schweine abgeschlossen werden kann, für die gesunden Produktionseinheiten eines kontaminierten Betriebes mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen von einer Tötungsanordnung gemäß § 5 Abs. 1 absehen, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und des Abstands zwischen ihnen sowie auf Grund ihrer Funktionen in Bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind, sodass sich das ASP-Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann.
(2) Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 werden von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ verlautbart.
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