(1) Würde das Gebiet der erforderlichen Schutz- bzw. Überwachungszone die Bezirks- oder Landesgrenze überschreiten, so hat die Behörde frühestmöglich vor Einrichtung der Schutz- und Überwachungszone in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden davon zu unterrichten.
(2) Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenzen durch das Gebiet der erforderlichen Schutz- bzw. Überwachungszone hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Landeshauptleute der gegebenenfalls mitbetroffenen anderen Bundesländer davon in Kenntnis zu setzen.
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