Wird in einem Schlachtbetrieb oder in einem Transportmittel ein Fall von ASP festgestellt, so ist wie folgt vorzugehen:
1. Alle Schweine im Schlachtbetrieb oder im Transportmittel sind zu töten;
2. alle Tierkörper, Schlachtnebenerzeugnisse und tierischen Abfälle möglicherweise infizierter und kontaminierter Tiere sowie sonstigen Gegenstände und Träger von Ansteckungsstoffen, die die ASP übertragen können, sind unschädlich zu beseitigen;
3. alle Gebäude und Ausrüstungen, einschließlich der Fahrzeuge, sind zu reinigen und zu desinfizieren;
4. epidemiologische Untersuchungen sind gemäß dem Krisenplan des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen durchzuführen;
5. auf den Betrieb, aus dem die infizierten Schweine oder Tierkörper stammen, und auf die anderen Kontaktbetriebe sind die Maßnahmen gemäß § 10 anzuwenden; sofern aufgrund der epidemiologischen Untersuchungen nichts anderes angezeigt ist, sind im Ursprungsbetrieb der infizierten Schweine oder Tierkörper die Maßnahmen gemäß § 5 anzuwenden;
6. Die Wiederaufnahme der Schlachtung oder die Wiederverwendung der Transportmittel im Transport ist frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion zu gestatten.
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