BundesrechtVerordnungenVergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation§ 3

§ 3

In Kraft seit 18. Juni 2005
Up-to-date

Die Vergütung gebührt für alle nach dem 31. März 2004 im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz erstatteten Gutachten.

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