Akademischer Grad „Master of Arts“, Universitätslehrgang „Musikmanagement (MA)“ der Donau-Universität Krems
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Musikmanagement (MA)“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.